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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich der AGB’s von Voigt Pyrotechnik

Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Voigt Pyrotechnik auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

2. Vertragsschluß

Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er vier Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn Voigt Pyrotechnik die Bestellung an den Besteller bestätigt, was in der Regel in Textform oder Schriftform geschieht.

3. Lieferbedingungen

  1. Liefertermine oder Fristen sollen schriftlich vereinbart werden
  2. Die Lieferverpflichtung von Voigt Pyrotechnik steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Voigt Pyrotechnik verschuldet.
  3. Voigt Pyrotechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4. Nacherfüllung

Solange Voigt Pyrotechnik ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nachkommt, kann der Vertragspartner nicht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Voigt Pyrotechnik gegen den Besteller aus beiderseitigen Rechtsgeschäften zustehen, behält sich Voigt Pyrotechnik das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltswaren). Der Besteller darf nur über die Vorbehaltsware verfügen, die zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmt ist.
  2. Bei Zugriff Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von Voigt Pyrotechnik hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

6. Zahlung und Aufrechnung

  1. Voigt Pyrotechnik ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die bisher erbrachten Teilleistungen werden der Abschlagsrechnung zugrunde gelegt, müssen diese jedoch nicht vollständig umfassen. Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.
  2. Rechnungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zahlbar, in der Regel also sofort.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Voigt Pyrotechnik ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  4. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Vorliegen notwendiger Genehmigungen beim Besteller

Der Besteller leistet Gewähr, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Anlieferung sämtliche erforderliche Genehmigungen und Zulassungen, die für Transport, Lagerung und Verwaltung notwendig sind, vorliegen.

9. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist das für Voigt Pyrotechnik örtlich zuständige Gericht.
  2. Für diese Geschäftbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und initial. gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweisung auf ausländisches Recht.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke zeigen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.